Stand 25. September 2021
Vereinigung Sudetendeutscher Familienforscher e.V.
(VSFF e.V.)
S a t z u n g
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Vereinigung Sudetendeutscher Familienforscher e.V.“, abgekürzt für das Innenverhältnis „VSFF e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
(2) Er hat seinen Sitz in München.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist, Forschungen auf familien- und heimatkundlichem sowie auf heraldischem Gebiet, soweit sich deren Arbeit auf die historischen Länder Böhmen, Mähren und Österreichisch Schlesien bezieht, zu fördern und Mitglieder bei deren Tätigkeit zu unterstützen.
(2) Der Verein übt diese Tätigkeit in Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einrichtungen aus, die dem gleichen Ziel dienen.
(3) Er setzt die Arbeit der 1926 gegründeten „Zentralstelle für sudetendeutsche Familienforschung“, Sitz Aussig, fort.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an der Erfüllung des Vereinszweckes mitwirkt.
(2) Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine können Mitglieder werden.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung, die rechtswirksam wird, wenn der Vorstand sie bestätigt hat. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(4) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft bei der VSFF e.V. begründet sich ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis im Sinne § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Mitglieder sind damit einverstanden, daß ihre personenbezogenen Daten auf dieser Grundlage in geeigneter Weise eingegeben und gespeichert werden. Die Auswertung erfolgt nur für genealogische und heraldische Zwecke.
(5) Mitglieder, die dem Verein besondere Dienste erwiesen haben, können in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(6) Nichtmitglieder, die sich aufgrund besonderer genealogischer und heraldischer Arbeiten in der sudetendeutschen Familienforschung verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
(1) mit dem Tod des Mitgliedes,
(2) durch schriftliche Austrittserklärung, die mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten ist,
(3) durch Streichung in der Mitgliederliste, wenn ein beitragspflichtiges Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer gesetzten Frist gezahlt hat,
(4) durch den Ausschluss aus wichtigem Grund, den der Vorstand durch Beschluß mit sofortiger Wirkung verfügt. Dem Auszuschließenden sind vor dem Beschluß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitzuteilen. Es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluß kann innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung beim Vorstand schriftlich Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
§ 5
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei.
(3) Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. April eines jeden Jahres fällig.
§ 7
Organe und Gliederung des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben ein:
a) Forschungsgruppen für bestimmte Gebiete,
b) Arbeitsgruppen,
c) Zentrale Einrichtungen.
§ 8
Der Vorstand
(1) Die Vorstandsmitglieder werden von den Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden,
b) dem Zweiten Vorsitzenden,
c) dem Ersten Schriftführer,
d) dem Zweiten Schriftführer,
e) dem Ersten Kassenwart,
f) dem Zweiten Kassenwart,
g) einem weiteren Mitglied.
(3) Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der Erste und der Zweite Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden vertritt jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden bzw. in dessen Auftrag handelt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so kann der Vorstand an seiner Stelle ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.
(5) Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und erstellt seinen Tätigkeitsbericht. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(6) Der Vorstand beruft die Leiter der Forschungsgruppen und die Leiter der zentralen Einrichtungen. Er kann sie auch abberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren treffen. Über die Vorstandssitzung wird eine Niederschrift erstellt, die von dem Sitzungsleitenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß. Die Niederschriften sind den Vorstandsmitgliedern binnen vier Wochen zuzustellen.
(8) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen.
(9) Zu den Sitzungen wird schriftlich, unter Angabe der Tagesordnungspunkte geladen. Zwischen dem Absendedatum der Einladung und dem Sitzungstag soll eine Frist von mindestens zwei Wochen gewahrt sein. Anträge zusätzlich gewünschter Tagesordnungspunkte müssen mindestens acht Tage vor der geplanten Vorstandssitzung schriftlich eingereicht sein.
§ 9
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Die Beiräte werden für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der laufenden Geschäftsführung.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf Beschluß des Beirates oder auf schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag eines Zehntels aller Mitglieder, einberufen werden. Anträge einzelner Mitglieder sollen zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein, doch können auch später eingegangene Anträge mit Zustimmung der Mitgliederversammlung behandelt werden. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung. Sie hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Beirates, sowie
der Prüfungsberichte der Kassenprüfer,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Entlastung der Beiräte,
d) die Entlastung des Kassenwartes,
e) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
f) die Wahl der Beiräte,
g) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
h) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
i) die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages,
j) die Beschlußfassung über gemeinsame Arbeitsvorhaben,
k) die Änderung der Satzung,
l) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines,
m) der Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Zwischen der Absendung der Einladung (Datum des Poststempels) und dem Tag der Versammlung muß eine Frist von mindestens vier Wochen
gewahrt sein. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden und bevollmächtigten Mitglieder. Stimmübertragung durch schriftliche Vollmacht ist zulässig, die so vertretenen Mitglieder gelten als anwesend. Die Vollmacht muß auf den Namen des Bevollmächtigten ausgestellt sein und soll die Tagesordnungspunkte bezeichnen, zu denen die Vollmacht erteilt ist. Ein Mitglied darf höchstens drei Vollmachten übernehmen. Die Vollmachten sind der Sitzungsniederschrift
beizufügen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Sie ist allen Mitgliedern komplett in geeigneter Form bekannt zu geben.
§ 11
Rechnungsprüfung
Die Kassenprüfer prüfen den jährlichen Kassenabschluss. Sie erstatten der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht.
§ 12
Forschungsgruppen
(1) Um die Mitglieder bei ihren Forschungen zu beraten und die Forschungsarbeit zu fördern, bestehen „Forschungsgruppen“ für die einzelnen Gebiete der historischen Länder Böhmen, Mähren und Österreichisch Schlesien. Sie sollen das für ihren Bereich vorhandene Material sammeln, ordnen und in geeigneter Form auswerten, sowie möglichst selbst Forschung betreiben und mit den Organisationen ihres landschaftlichen Bereiches enge Verbindung halten.
(2) Die Mitglieder sollen den Forschungsgruppen ihr eigenes, einschlägiges Material zur
Verfügung stellen.
(3) Auskünfte können gegen Erstattung der Kosten erteilt werden.
§ 13
Zentrale Einrichtungen und Arbeitsgruppen
Der Verein kann zentrale Einrichtungen unterhalten und Arbeitsgruppen einrichten.
§ 14
Satzungsänderung
(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder per Beschluß erforderlich.
(2) Soll über eine Satzungsänderung entschieden werden, so muß die Ladung zur Mitgliederversammlung den Vorschlag hierzu enthalten.
§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft ostdeutscher Familienforscher e.V. (AGOFF) Herne, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die Abwicklung erfolgt durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder oder durch neu gewählte Liquidatoren.
Von der Mitgliederversammlung am 3. März 2001 in Petersberg-Horwieden beschlossen und am 05. November 2001 unter der Register-Nr. VR 1754 beim Registergericht in Regensburg eingetragen.
1. Satzungsänderung am 22. März 2003 in Jena
2. Satzungsänderung am 21. März
2009 in Bad Kissingen
3. Satzungsänderung am 19. März 2011 in Regensburg
4. Satzungsänderung am 25. September 2021 in Bad Kissingen